Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligt. Durch die erfolgte Verfahrenseinstellung ist er grundsätzlich in seinem rechtlich geschützten Interesse unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird unter Vorbehalt des Nachfolgenden eingetreten. 2.2 Die Beschwerdekammer tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn in der Begründung angegeben wird, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).