Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahmen vom 30. Dezember 2023 und 4. Januar 2024 beantragten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. Am 6. Mai 2024 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, vorab per E-Mail die Honorarnote für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein.