Der Beschwerdeführer beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren wegen sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kind, Nötigung und Pornografie fortzuführen bzw. Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme.