Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 499 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Pornografie, sexueller Nötigung, ev. sexuel- ler Handlungen mit Kind, Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 23. November 2023 (O 21 4115) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. November 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Pornografie, sexueller Nötigung, ev. sexueller Handlungen mit Kind sowie Nötigung ein. Gegen die Einstellung erhob der Privat- kläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 8. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer). Der Beschwerdeführer beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren wegen sexueller Nöti- gung, sexueller Handlungen mit Kind, Nötigung und Pornografie fortzuführen bzw. Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschul- digten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahmen vom 30. Dezember 2023 und 4. Januar 2024 beantragten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. Am 6. Mai 2024 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, vorab per E-Mail die Honorarnote für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein. 2. 2.1 Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) iV.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligt. Durch die erfolgte Verfahrenseinstellung ist er grundsätzlich in seinem rechtlich ge- schützten Interesse unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird un- ter Vorbehalt des Nachfolgenden eingetreten. 2.2 Die Beschwerdekammer tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn in der Begründung angegeben wird, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer unter anderem die Aufhebung der Verfahrenseinstellung betreffend Pornografie (Art. 197 Abs. 2 und 4 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB), ohne jedoch zu begründen, in- wiefern die Ausführungen der Staatsanwaltschaft diesbezüglich falsch sind. Eben- falls fehlt es an Ausführungen zur Einstellung betreffend den Tatbestand der Ver- letzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB). Damit entspricht die Beschwerde den erwähnten gesetzlichen Anforderun- gen an die Begründungspflicht nicht. Von fachkundigen Personen wie etwa Rechtsanwälten kann allerdings erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formge- recht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur 2 bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 134 V 162 E. 4.1. und 5.1 mit Hinweisen). Auf eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StGB kann daher verzichtet werden. Nach dem Ge- sagten ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Zum Sachverhalt lässt sich der angefochtenen Verfügung Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom 20.04.2021 reichte Rechtsanwältin D.________ im Namen des Beschwerdefüh- rers Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen aller in Betracht kommender Delikte, insbesondere wegen sexueller Nötigung (mehrfach und ev. teilweise versucht begangen), ev. sexuellen Handlungen mit Kindern (mehrfach und ev. teilweise versucht begangen, ev. Nötigung und Pornographie [ein]. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anzeigeerstatter habe den Beschuldigten als guten Freund des Vaters kennen gelernt. Der Beschuldigte sei Gast an Festen der Familie des Anzeigeerstatters gewe- sen und auch zur Konfirmation desselben im Jahr 2007 eingeladen gewesen. C.________ sei A.________ sehr nahe gestanden. Die ersten strafrechtlich relevanten Vorfälle hätten spätestens im Jahr 2007 stattgefunden, also als der Anzeigeerstatter 16 Jahre alt gewesen sei. Ob es bereits früher zu Vorfällen gekommen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, C.________ könne sich aber nicht mehr genau erinnern und das werde im Rahmen der Ermittlungen zu klären sein. Immer wieder sei C.________ durch den Beschuldigten zu gemeinsamen Ausflügen eingeladen worden. So beispiels- weise zum Besuch eines Museums, zum Auswärtsessen oder gar zu einer Städtereise. Der Anzeige- erstatter sei oft alleine mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen. Da C.________ damals noch nicht habe Autofahren können, sei er jeweils vom Beschuldigten abgeholt und wieder nach Hause ge- fahren worden. C.________ habe für die Ausflüge jeweils nichts bezahlen müssen, sondern seit stets eingeladen worden. Der Beschuldigte habe C.________ als seinen besten Freund bezeichnet. Während einer Rückfahrt von einem gemeinsamen Abendessen habe der Beschuldigten seinen Wa- gen an einem Abstellplatz in einem Wald angehalten und habe den Motor abgestellt. Er habe darauf- hin C.________ gefragt, ob er seine Hosen ausziehe, er wolle dessen Glied sehen. C.________ habe gefragt, weshalb er das tun solle. Der Beschuldigte antwortete daraufhin, er wolle sein Glied sehen. C.________ hatte das Gefühl, dass es sich dabei um eine Art Gegenleistung für das vom Beschuldig- ten bezahlte Abendessen gehandelt habe. Der Beschuldigte habe C.________ berührt und ihm den Gurt geöffnet. C.________ sei damals noch in der Ausbildung gewesen und habe über zu wenig fi- nanzielle Mittel verfügt, um sich anderweitig zu revanchieren. Er habe das Gefühl gehabt, der Be- schuldigte habe eine Gegenleistung für das bezahlte Nachtessen erwartet. Nach langem verbalen Drängen und Aussagen des Beschuldigten wie «Tu doch nicht so» und «Mach doch deine Hosen run- ter», als wäre die Situation ganz normal und harmlos und dem dadurch erzeugten Druck auf den noch sehr jungen und unerfahrenen Anzeigeerstatter habe dieser schliesslich nachgegeben und dem Be- schuldigten sein Glied gezeigt. Der Druck sei gross gewesen. Der Beschuldigte habe sofort das Glied in die Hand genommen und habe begonnen, ihn zu penetrieren. Er habe C.________ gefragt, ob sich das gut anfühle und ob es schön sei. C.________ habe sich geekelt und sich gefragt, was er tun soll, ohne dass der Beschuldigte gleich ausflippe oder andere Sachen mit ihm mache. Er habe geantwortet «nein, nicht so». Trotzdem habe der Beschuldigte weiter gemacht, bis er den Strafantragsteller sexu- ell befriedigt gehabt habe. Der Beschuldigte habe gestaunt, wieviel Ejakulat der Anzeigeerstaatter ausgestossen habe. Ein weiterer Vorfall habe am Domizil des Beschuldigten stattgefunden. Nach einem gemeinsamen Auswärtsessen habe der Beschuldigte den Anzeigeerstatter gefragt, ob er noch zu ihm nach Hause komme, bevor er ihn nach Haus zu den Eltern in E.________ (Örtlichkeit) fahre. Kaum habe C.________ das Haus betreten, habe der Beschuldigte die Eingangstüre abgeschlossen. Die Schlüs- sel habe er nicht im Türschloss gelassen, sondern in seine Hosentasche gepackt. C.________ sei 3 sich komisch vorgekommen. Ein Gefühl der Ausweglosigkeit sei in ihm hoch gekommen. Der Be- schuldigte habe ihm gesagt, er solle sich entspannen und habe seine Schultern massiert. Dann habe der Beschuldigte den Anzeigeerstatter umarmt. Er habe diesen fest an sich gedrückt. Der Anzeigeer- statter habe gesagt, dass er dies nicht wolle und habe versucht, sich aus der Umarmung zu lösen. Trotz allem habe der Beschuldigte C.________ wieder dazu gedrängt, die Hosen auszuziehen, bis dieser schliesslich nachgegeben habe. Der Beschuldigte habe seine Hosen auch ausgezogen und habe gewollt, dass C.________ sein Glied anfasse und den Beschuldigten sexuell befriedige. Als C.________ gesagt habe, dass er dies nicht wolle, habe der Beschuldige wiederum gesagt, «tu doch nicht so», «mach doch einfach» und dergleichen. Der Beschuldigte habe teils auch einfach die Hand des Anzeigeerstatters gepackt und sich mit dieser in seinem Intimbereich angefasst. Wiederum habe C.________ irgendwann nachgegeben und gegen seinen Willen den Beschuldigten sexuell befriedigt. Der Beschuldigte habe es erneut geschafft, dem noch sehr jungen Anzeigeerstatter vorzuspiegeln, dass es sich bei den sexuellen Handlungen um etwas Normales handeln würde, dass man einfach so tue. Der Beschuldigte habe die Unerfahrenheit, Unwissenheit und das geschenkte Vertrauen von C.________ gnadenlos ausgenutzt. An einem weiteren Abend habe der Beschuldigte den Anzeigeer- statter im Wohnzimmer zu einem Sessel gedrängt. Als sie nebeneinander gesessen seien, hab der Beschuldigte einen Pornofilm auf dem Fernseher eingestellt und ihn gefragt, ob dies gut sei oder er lieben einen anderen Pornosender sehen möchte – als ob dies etwas völlig Normales gewesen sei. An einem weiteren Abend sei der Anzeigeerstatter vom Beschuldigten in eine Art Gästezimmer im Wohnhaus des Beschuldigten gedrängt worden. In diesem Zimmer habe der Beschuldigte plötzlich den Kopf des Anzeigeerstatters mit beiden Händen genommen, ihn festgehalten und geküsst. Der Anzeigeerstatter habe es nicht geschafft, sich zu lösen. Er habe sich einzig verbal wehren können, was jedoch nicht genügt habe. Obwohl C.________ dem Beschuldigten gesagt habe, dass er dies nicht wolle, zum Teil Ausreden äusserte wie «Ich mag heute nicht» oder «Mir ist heute nicht so gut», habe es der Beschuldigte erneut geschafft, den jungen und unerfahrenen Anzeigeerstatter in eine Si- tuation zu bringen, in der dieser keine Alternative gesehen und sich dem Willen des Beschuldigten ge- fügt habe. Der Anzeigeerstatter sei durch den Beschuldigten im Intimbereich berührt und letztlich ent- gegen seinem Willen sexuell befriedigt worden. Ein anderes Mal sei der Anzeigeerstatter vom Be- schuldigten in dessen Badewanne gedrängt worden. Dies obwohl er wiederum mehrmals gesagt ha- be, dass er dies nicht wolle. Der ausgeübte Druck sei riesig und der Anzeigeerstatter irgendwann zu schwach gewesen, um dem Beschuldigten entgegen zu halten. Der Beschuldigte habe den Unterkör- per und insbesondere das Glied des Anzeigeerstatters geduscht und mit dem Lappen abgerieben. Er habe C.________ wiederum in seinem Intimbereich berührt und letztlich wiederum – entgegen sei- nem Willen – sexuell befriedigt. Während einigen Vorfällen habe der Beschuldigte sogar Fotos vom Intimbereich des Anzeigeerstat- ters gemacht, einmal ein Video. Ab dem Jahr 2016, d.h. als der Anzeigeerstatter 25 Jahre alt gewor- den sei, habe sich die Situation gebessert. C.________ habe es geschafft, sich zu wehren und dem Beschuldigten entgegen zu halten. Gemäss Anzeigerapport vorn 26.10.2022 gab A.________ bei der polizeilichen Einvernahme an, ein guter Freund der Familie Cc.________ gewesen zu sein und sowohl zu C.________ wie auch zu dessen Bruder und Schwester ein gutes Verhältnis gehabt zu haben. Den letzten Kontakt zu C.________ habe er im Jahr 2017 gehabt. Alles habe mit einer Lernfahrt von C.________ begonnen. Dies sei gewesen, als C.________ sicherlich bereits 18 Jahre alt gewesen sei. Anlässlich dieser Fahrt habe er C.________ erstmals an sein Glied «greckt». Auf diverse Vorfälle angesprochen habe A.________ angegeben, sich nicht mehr genau an die Situation zu erinnern, da diese schon Jahre her seien. Er habe nie gemerkt, dass die Handlungen nicht einvernehmlich gewesen seien sollten. 4 Der Schlüssel der Haustüre habe sich immer an der Türe befunden. A.________ beschrieb die Be- ziehung zu C.________ wie folgt: «Für mich war es eine gute Freundschaft mit... Das hat dazu- gehört... Also das klingt etwas doof. Eine interessante Sache... die sexuellen Handlungen... Ich hätte nie gemerkt, dass etwas nicht in Ordnung gewesen wäre. Vielleich bin ich auch einfach zu blöde… ich weiss es nicht.» Auf den ausgewerteten elektronischen Geräten des Beschuldigten fanden sich 364 fragliche Fotos mit kinderpornografischem Inhalt, abgespeichert unter «Bilder Aa.________ (Privat)», 27 Fotos mit kin- derpornografischem Inhalt, abgespeichert zwischen dem 15.09.2021 und 29.01.2014, 271 Bilder und zwei Filme der Kategorie Deliktsspezifische Präferenzindikatoren, welche zwischen dem 15.09.2012 und 03.12.2016 abgespeichert wurden. Zudem fanden sich auf dem gelöschten Bereich weitere frag- liche Erzeugnisse, die mit frei erhältlicher Software wiederhergestellt werden könnte. Die auf den Aufnahmen «Aa.________» ersichtliche Person konnte eindeutig als Aa.________, gebo- ren 15.04.1977, identifiziert werden. Auf den genannten Aufnahmen im Zeitraum vom 28.09.1989 bis 29.08.1992 ist Aa.________ mit nacktem Intimbereich abgebildet und noch unter 16jährig. Aa.________ wurde durch die Polizei kontaktiert. Aa.________ gab informell an, über die Bilder Be- scheid zu wissen und dies vor einiger Zeit persönlich mit A.________ geklärt zu haben. Für ihn sei dies abgeschlossen. Er wünschte keine weitere Beteiligung am Verfahren. Weiter wurde ein Video mit verschwommenen Bildern im Ordner «C.________» gefunden. Dem Vi- deo ist zu entnehmen, dass sexuelle Handlungen zwischen A.________ und C.________ vorgenom- men wurden, jedoch aufgrund der Kamerahaltung und Bildführung gesagt werden kann, dass dieses vermutlich verdeckt aufgenommen worden sei. Das Video weist ein Aufnahmedatum vom 20.11.2014 auf. Anlässlich der Auswertung wurden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten diverse Kalendereinträge festgestellt, so u.a. mit Datum 22.02.2010 «C.________, Jahrestag das 1. Mal abs. bei F.________ (Örtlichkeit)», mit Datum 30.01.2014 «C.________, Das erste Mal ZK» und mit Datum 24.12.2014 «Jahrestag: 1. Badewannen-Spiele mit C.________ am G.________ (Adresse)». Im Anzeigerapport wurde abschliessend festgehalten, dass die Aussagen von C.________ glaubwür- dig und für ihn sehr belastend gewirkt hätten. C.________ sei anfänglich davon ausgegangen, dass die sexuellen Handlungen eine Gegenleistung für die durch A.________ bezahlten Essen sein sollten. Das Gefühl, sexuelle Handlungen über sich ergehen zu lassen und ebenfalls an A.________ vorzu- nehmen, sei für C.________ sehr beschämend gewesen. Aus welchem Grund C.________ jedoch die Situationen, welche schlussendlich mit sexuellen Handlungen geendet hätten, jeweils eingegan- gen sei, habe durch C.________ nicht erklärt werden können und sei für aussenstehende Personen schwer nachzuvollziehen. Gemäss Aussage von C.________ habe es zwei Situationen gegeben, bei welchen er durch A.________ mittels Körpergewalt zu Handlungen gezwungen worden sei. Dies ei- nerseits, als beide Personen in Sesseln im Wohnzimmer gesessen und A.________ die Hand von C.________ genommen habe, um sich selber mittels Hand von C.________ befriedigen zu können. Die zweite Situation sei anlässlich des Kusses gewesen, bei welcher A.________ den Kopf von C.________ zu sich gezogen, festgehalten und ihn auf den Mund geküsst habe, wobei sich C.________ nicht habe wehre können. Der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kind dürf- ten sich relativiert haben, da sich C.________ anlässlich der Einvernahme dahingehend geäussert habe, dass er beim ersten Vorfall zwischen 16 bis 18-jährig gewesen sei. 3. 5 3.1 Die Staatsanwaltschaft erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers trotz ge- wisser Divergenzen zwischen seinen Angaben in der Strafanzeige sowie den Aus- sagen anlässlich der ersten und der zweiten Einvernahme insgesamt als glaubhaft. Sie sei überzeugt davon, dass dieser so ausgesagt habe, wie er sich an die bereits länger zurückliegenden Ereignisse zu erinnern glaube. Seine Erzählungen seien detailreich, individuell gefärbt und er belaste den Beschuldigten nicht unnötig. Da- her stelle sie im Grossen und Ganzen auf den vom Beschwerdeführer geschilder- ten Sachverhalt ab. Für die Staatsanwaltschaft sei es auch klar, dass der Be- schwerdeführer die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten weder ge- wünscht noch initiiert und dies auch so mitgeteilt habe. Er habe aber jeweils immer wieder auf das Bitten und Insistieren des Beschuldigten hin nachgegeben und die sexuellen Handlungen hingenommen. Sie gehe auch davon aus, dass der Be- schuldigte sehr wohl erkannt habe, dass die sexuellen Handlungen nicht dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprochen hätten, sondern diese nur über sich habe ergehen lassen. 3.2 Betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Abs. 1 StGB) kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das Verfahren einzustellen sei, da sich keine Beweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der sexuellen Handlungen jünger als 16 Jahre alt gewesen sei. 3.3 Zum Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) äusserte sie sich wie folgt: Das Übergehen des geäusserten Willens allein reicht nach der aktuell geltenden Rechtsprechung je- doch nicht, um den Tatbestand von Art. 189 StGB zu erfüllen. Erforderlich ist zusätzlich der Einsatz eines der aufgeführten qualifizierten Nötigungsmittel, wobei vorliegend einerseits die körperliche Ge- walt und andererseits das unter psychischen Druck Setzen in Frage kommen. Auch wenn der Beschuldigte C.________ aufgrund seiner Grösse und seines Gewichts körperlich überlegen war und sich aufgrund des Alters und der finanziellen Verhältnisse ein Machtgefälle zu Un- gunsten von C.________ ergaben, reicht diese Situation dennoch nicht aus, um eine Situation zu schaffen, wie dies für den Nötigungsgrund des «Unter psychischen Drucksetzens» gefordert ist. C.________ hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, sich nicht mehr mit dem Beschuldigten zu treffen, die Essenseinladungen, Einladungen zu Museumsbesuchen oder Reisen abzulehnen. Er war nicht auf den Beschuldigten angewiesen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso C.________ – obwohl er die sexuellen Handlungen als Gegenleistung für die durch den Beschuldigten Essenseinladungen ver- stand – trotzdem immer wieder solche Einladungen annahm. Auch ist das Nachgeben nach 2-3 Mal «Bitti-Bätti» machen (oder auch stärkerem Betteln) mit der Begründung, dass er sich zu einer Gegen- leistung verpflichtet fühlte, nicht nachvollziehbar oder verständlich, selbst unter Berücksichtigung des noch jungen Alters von C.________. C.________ hat ja gleichermassen geschildert, dass er sich zu- weilen auch erfolgreich gegen gewisse sexuelle Wünsche des Beschuldigten zur Wehr setzen konnte. Auch wenn der Beschuldigte ihm körperlich wie auch vom sozialen Gefüge her überlegen war, er- reichte der psychische Druck nach Ansicht der Staatsanwaltschaft doch keine «besondere Intensität», welche mit einer Bedrohung oder Gewaltanwendung vergleichbar war. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte die Zwangslage tatsituativ aktualisiert hat, dies mit der Ausnahme der beiden Situationen, in welchen der Beschuldigte ein Minimum an Gewalt angewandt hat. Dies war einerseits jene, in welcher der Beschuldigte den Kopf von C.________ in seine Hände nahm und ihn auf den Mund küsste. Andererseits jene, als der Beschuldigte die Hand von C.________ nahm und um sein Glied schloss zwecks Befriedigung. Beim Kuss ist schon nur davon auszugehen, dass der Beschul- 6 digte kein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendete, als dies zum blossen Vollzug des Aktes notwendig war. Er dürfte primär den Überraschungsmoment ausgenutzt haben, was für eine Nöti- gungssituation i.S.v. Art. 189 StGB jedoch nicht ausreicht. Beim anderen Vorfall ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach dem Umschliessen seines Gliedes mit der Hand von C.________ diesen am Arm festhielt, um den Takt zu bestimmen. C.________ aber hätte mit seiner Hand das Glied nicht umschliessen müssen. Auch ist davon auszugehen, dass es ihm in dieser Situa- tion möglich gewesen wäre, aufzustehen und davon zu laufen. Auch hier besteht der Eindruck, dass C.________ zwar klar «nein» zur Anfrage des Beschuldigten betreffend der sexuellen Handlungen gesagt hat, dass er sich durch das Verhalten des Beschuldigten jedoch – wenn auch gegen seinen erkennbaren Willen – überzeugen liess, die sexuellen Handlungen über sich ergehen zu lassen. Insgesamt kommt die Staatsanwaltschaft deshalb zum Schluss, dass der Tatbestand von Art. 189 StGB nicht erfüllt ist, weshalb das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist. 3.4 Die Staatsanwaltschaft macht hinsichtlich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB gel- tend, dass der Beschwerdeführer bei den sexuellen Handlungen, welche mit einem Minimum von körperlicher Gewalt stattgefunden hätten, bereits 22 bzw. 23 Jahre alt gewesen sei. Daher sei die zu beurteilende Zwangssituation auch für die Erfül- lung des Tatbestandes von Art. 181 StGB ungenügend, zumal sich der Beschwer- deführer bereits zuvor zu zahlreichen sexuellen Handlungen habe überreden las- sen. Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass sich der Beschwerde- führer auch in diesen Situationen, wie bereits mehrfach zuvor, zu den sexuellen Handlungen umstimmen lasse, dies aufgrund der Gesamtsituation. Dasselbe gelte auch für die anderen Beschränkungen der Handlungsfreiheit. Bei den Handlungen vor dem 1. Januar 2014 gelangten noch die alten Verjährungsregeln zur Anwen- dung, weshalb eine allfällige Nötigung inzwischen verjährt sei. Betreffend die Hand- lungen nach dem 31. Dezember 2013 sei angesichts des Alters des Beschwerde- führers eine grössere Intensität an Beschränkung der Handlungsfreiheit gefordert, welche nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht gegeben sei. Somit sei auch das Verfahren betreffend Nötigung einzustellen. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Ver- urteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine An- klageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft 7 steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 299 vom 4. Januar 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksich- tigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachver- haltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch inso- weit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro durio- re», d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grund- satz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 469 vom 26. April 2023 E. 5.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussa- ge-gegen-Aussage-Konstellation») und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrschein- lich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; mit weiteren Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. 4.3 Wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuel- len Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, erfüllt den Tatbe- stand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB. Der Gesetzeswortlaut umschreibt die Nötigungsmittel beispielhaft („namentlich“), mithin nicht abschliessend (BGE 131 IV 167 E. 3). Namentlich werden Bedrohen, Gewalt-Anwenden, Unter-psychischen-Druck-Setzen und Zum-Widerstand-unfähig- Machen aufgezählt (MAIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetz- 8 buch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 189). Psychischer Druck ist gegeben, wenn vier Elemente kumulativ erfüllt sind: Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt darf nicht ge- geben sein, da das Unter-psychischen-Druck-Setzen dogmatisch und inhaltlich nur dann genau gefasst werden kann, wenn klar ist, was unter dem Tatbestandsmerk- mal Gewalt zu verstehen ist. Aufgrund der gesamten Umstände muss klar sein, dass das Opfer befürchten muss, Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. Nicht jede Gefahr einer Tangierung der sexuellen Integrität reicht aus. Es braucht konkrete Anzeichen, dass ein Täter das Opfer zur Duldung oder Vornahme einer sexuellen Handlung i.S.v. Art. 189 StGB oder zum Beischlaf zwingen will. Der Täter muss tatsituativ, also kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangs- situation schaffen, die das Opfer kapitulieren lässt. Es genügt nicht, wenn der Täter bloss eine vorbestehende, nicht selber geschaffene Abhängigkeit oder eine Notla- ge des Opfers ausnützt (objektiver Massstab). Schliesslich muss feststehen, dass zum Tatzeitpunkt keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr für das Opfer bestanden haben (individueller Massstab) (MAIER, a.a.O., N. 30 zu Art. 189). 5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro durio- re». Eine klare Straflosigkeit oder offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzungen hinsichtlich der Tatbestände der mehrfachen sexuellen Nötigung, der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Nötigung seien nicht erkennbar. Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft und geprägt von vielen Realitäts- kennzeichen, was auch die Staatsanwaltschaft festgehalten habe. Unter diesen Umständen erscheine eine Verurteilung des Beschuldigten nicht als vornherein unwahrscheinlich, wobei die Beweiswürdigung angesichts der Beweislage dem Sachgericht obliege. Die Verfügung sei daher aufzuheben und an die Staatsan- waltschaft zurückzuweisen bzw. diese sei anzuweisen, Anklage zu erheben. 5.1 5.1.1 Betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern macht der Be- schwerdeführer geltend, dass der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festge- stellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Verfügung festgehalten, sie sei davon überzeugt, dass auf den vom Beschwerdeführer geschilderten Sachver- halt abgestellt werden könne. Anlässlich der Einvernahme vom 28. Juli 2021 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er beim ersten Vorfall zwischen 15 und 17 Jahre alt gewesen sei. Folgerichtig hätte sie davon ausgehen müssen, dass Hin- weise für Tathandlungen vor dem 16. Geburtstag des Beschwerdeführers vorlägen. 5.1.2 Der Beschuldigte bringt dagegen vor, dass der erste sexuelle Kontakt stattgefun- den habe, als der Beschwerdeführer bereits im Besitze eines Lernfahrausweises und damit mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer nenne nur eine vage Angabe zu einem möglichen Zeitraum von drei Jahren. Dem stünden die konkrete Aussage des Beschuldigten und die Kalendereinträge gegenüber, welche auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten hätten gefunden werden können. Aus der Zeit bis zum Jahr 2009 seien keine Kalendereinträge gefunden worden, wobei der Beschwerdeführer am 5. Juli 2009 18 Jahre alt geworden sei. Es sei somit nicht erwiesen, dass sexuelle Handlungen bereits stattgefunden hätten, als der Be- 9 schwerdeführer noch jünger als 16 Jahre alt gewesen sei, weshalb die Staatsan- waltschaft das Verfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt habe. 5.1.3 Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten mehrmals zu sexuellen Handlungen gekommen war. Be- stritten wird jedoch, dass der Beschwerdeführer dabei teilweise unter 16 Jahre alt und die sexuellen Handlungen gegen seinen Willen vorgenommen worden waren. 5.1.4 Mit der Staatsanwaltschaft sind die Aussagen des Beschwerdeführers von diversen Realitätskennzeichen geprägt. Die teilweise vorhandenen Divergenzen und Erinne- rungslücken lassen sich aufgrund des längeren Zeitablaufs erklären und sind nach- vollziehbar. Insgesamt wirken die Aussagen glaubhaft und es kann grundsätzlich auf sie abgestellt werden. Demgegenüber vermögen diejenigen des Beschuldigten vergleichsweise wenig zu überzeugen und wirken klar beschönigend, wenn er – unter Berücksichtigung des Altersunterschieds bzw. des ungefähren Alters des Be- schwerdeführers – etwa anführt, für ihn sei es eine gute Freundschaft gewesen mit… das habe dazugehört […] Die sexuellen Handlungen… er hätte nie gemerkt, dass etwas nicht in Ordnung gewesen wäre. Vielleicht sei er auch einfach zu blöde; bzw. er könne höchstens sagen, dass er es nicht gemerkt habe, dass es nicht ein- vernehmlich gewesen sei (Einvernahme vom 21. September 2021, Z. 521; Einver- nahme vom 20. Oktober 2022, Z. 80). 5.1.5 Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zusammenfasst, gab der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme vom 28. Juli 2021 zunächst an, dass der erste sexuelle Kontakt erfolgt sei, bevor er 18 Jahre alt gewesen sei und bevor er habe Auto fahren dürfen; frühestens aber als er 15 Jahre alt gewesen sei. Er sei zwischen 15 und 17 Jahre alt gewesen (Einvernahme des Beschwerde- führers vom 28. Juli 2021, Z.84 ff.;167 ff.). Es müsse im ersten oder zweiten Lehr- jahr passiert sein (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2021, Z. 385 f.). Später in der Einvernahme gab er an, zwischen 16 und 17 Jahre alt gewesen zu sein (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2021, Z. 503). Er sei im Jahr 2007 konfirmiert worden und habe im selben Jahr die Lehre begonnen (Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2021, Z. 513). Der Vorfall könne sich vor oder nach der Konfirmation, eher kurz vor der Konfirmation oder im ersten Lehrjahr ereignet haben. Jedenfalls habe er noch keine Fahrstunden von ihm erhal- ten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2021, Z. 521 ff.). Er habe schon das Gefühl, dass es im ersten Lehrjahr passiert sei (Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 28. Juli 2021, Z. 588). In der Einvernahme vom 9. August 2022 gab er sodann an, es sei in den Jahren 2006 bis 2008, im Alter von 16 bis 18 Jahren eher 17 bis 18 Jahren gewesen (Z. 485 ff.). 5.1.6 Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers stellen das einzige konkretere belastende Beweismittel dar, auf welches in Bezug auf sein Alter zum Zeitpunkt der dem Beschuldigten vorgeworfenen ersten inkriminierten Handlungen abgestellt werden kann. Dabei ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr an sein diesbezügliches Alter erinnern kann. Bis auf die Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme schätzte er sein Alter wiederholt auf mindestens 16 Jahre. Die verschiedenen Kalendereinträge des Beschuldigten lassen keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Zeitpunkt der ersten Ereignisse und damit das interessierende 10 Alter des Beschwerdeführers zu. Weitere Beweismittel, welche darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer beim ersten Vorfall unter 16 Jahre alt gewesen ist, lie- gen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich weitere Untersu- chungen oder Abklärungen getroffen werden könnten. Angesichts dieser Beweisla- ge erscheint betreffend den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) ein Freispruch wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, weshalb das Verfahren diesbezüglich zu Recht eingestellt wurde. Die Beschwerde ist inso- weit abzuweisen. 5.2 5.2.1 Zum Tatbestand der sexuellen Nötigung bringt der Beschwerdeführer zusammen- gefasst vor, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten ein enges Vertrauensver- hältnis und dadurch auch ein Abhängigkeitsverhältnis in emotionaler wie auch in sozialer Hinsicht bestanden habe. Auch wenn keine Gewalt angewendet worden sei, sei er psychisch in einer solchen Intensität unter Druck gesetzt worden, dass er die sexuellen Handlungen über sich habe ergehen lassen und auf eine Nötigungs- handlung zu erkennen sei. Da er vermutlich unter 16 Jahren alt gewesen sei und damit ein Altersunterschied von 31 Jahren zwischen ihm und dem Beschuldigten gelegen habe, habe er die sexuellen Handlungen nicht ohne Weiteres einordnen können. Insbesondere der erste Vorfall in einem abgelegenen Waldstück habe den Beschwerdeführer massiv überfordert, so dass er es einfach über sich habe erge- hen lassen. Er sei im Auto «gefangen» gewesen, habe sich an einem abgelegenen Ort befunden und sei auf den Beschuldigten angewiesen gewesen, um nach Hause zu kommen. Es sei somit nachvollziehbar, dass er sich nicht weiterer Mittel zur Abwehr bedient habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer vor dem Beschul- digten gefürchtet und insbesondere Angst gehabt, dass der Beschuldigte die auf- genommenen Bilder von ihm veröffentlichen könnte. Er habe sich wie in Trance be- funden, weil er immer wieder vom Beschuldigten kontaktiert worden sei. Der Beschuldigte sei auch immer wieder zum Beschwerdeführer nach Hause ge- kommen, wenn er sich nicht gemeldet habe, oder habe versucht, ihn von verschie- denen Mobiltelefonnummern aus zu erreichen. Es habe Zeiten gegeben, da habe er die Türe nicht mehr geöffnet und im Dunklen ferngesehen, damit man von aus- sen nicht habe sehen können, dass er zu Hause gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich solange beim Beschwerdeführer gemeldet, bis dieser sich gezwungen gesehen habe zu antworten. Der Beschuldigte sei dem Beschwerdeführer sowohl kognitiv als auch körperlich überlegen gewesen und habe eine erhebliche Einwir- kung auf den Beschwerdeführer gehabt. Dies sei so weit gegangen, dass sich der Beschwerdeführer bis auf verbale Äusserungen, wonach er keine sexuellen Hand- lungen haben vornehmen wollen, nicht mehr gewehrt habe. Er habe sogar ange- fangen, sich nicht mehr zu waschen, in der Hoffnung, dass der Beschuldigte so von den sexuellen Handlungen absehen würde. Weiter habe er jeweils keine Möglich- keit und keinen Ausweg gehabt, die Wohnung des Beschuldigten zu verlassen, da er sofort die Tür verschlossen habe. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer psychisch derart unter Druck ge- setzt, dass eine Nötigungshandlung vorgelegen habe. Die Summe aller genannter Komponenten habe zu einer unglaublichen Drucksituation des Beschwerdeführers 11 geführt, welche ihn dazu gebracht habe, die sexuellen Handlungen über diesen langen Zeitraum über sich ergehen zu lassen. Damit sei die Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens» erfüllt. Jeder Widerstand sei von vorne- herein aussichtlos erschienen, zumal der Beschuldigte sowohl psychisch als auch kognitiv dem Beschwerdeführer stark überlegen gewesen sei und gleichzeitig eine Abhängigkeit bestanden habe (vgl. BGE 128 IV 106 und 122 IV 97). Er habe sich auch an niemanden wenden können, da der Beschuldigte ein guter Freund der Familie gewesen sei und er Angst gehabt habe, man würde ihm nicht glauben, was zu Gewissenskonflikten beim Beschwerdeführer geführt habe (vgl. BGE 128 IV 106). Dass angeblich keine Nötigungshandlung vorliege, sei längst nicht so eindeu- tig, wie die Staatsanwaltschaft dies darstelle. Angesichts der rechtlichen Fragen, die sich stellten, obliege die abschliessende Würdigung im vorliegenden Fall dem Sachgericht und nicht der Staatsanwaltschaft. 5.2.2 Der Beschuldigte bestreitet, dass eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB vorliegt. Der Beschwerdeführer sei zu keiner Zeit – weder physisch noch psychisch – genötigt oder unter Druck gesetzt worden, sexuelle Handlungen an sich zuzulassen oder an solchen mitzuwirken. Die Einstellung sei erfolgt, weil sich die Staatsanwaltschaft mit der Beweis- und Rechtslage umfassend auseinanderge- setzt habe und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Schluss gekom- men sei, dass keine strafbaren Handlungen vorlägen. Es habe keinerlei Abhängig- keit bestanden, weder in finanzieller noch in emotionaler Hinsicht, weshalb der Be- schwerdeführer die Essenseinladungen, Museumsbesuche oder Reisen hätte aus- schlagen können. Er sei frei in seinen Entscheidungen gewesen und habe sich immer wieder auf die Einladungen eingelassen, wohlwissend oder zumindest an- nehmend, dass es angesichts der sexuellen Handlungen an vorgängigen Treffen wieder zu solchen Handlungen komme. Der Beschuldigte habe lediglich gebettelt. Der Beschwerdeführer hätte jederzeit den Kontakt zu ihm abbrechen können. Zur Situation bei sich zuhause führt der Beschuldigte aus, dass der Beschwerdeführer das Haus jederzeit habe verlassen können, da immer ein Schlüssel im Türrahmen hänge. Insgesamt habe zu keiner Zeit eine Nötigungshandlung vorgelegen und der Beschwerdeführer sei nie unter Druck gesetzt worden. 5.2.3 Vorliegend stellt sich in erster Linie die Frage, ob ein Nötigungsmittel, insbesondere ein «Unter-psychischen-Druck-Setzen» vorliegt. Nach der Praxis des Bundesgerichts (anschaulich: BGE 126 IV 124; 128 IV 97) bringt die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens zum Aus- druck, dass sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit auch aus einer Situation ergeben kann, in der der Täter keine eigentliche Gewalt anwendet. Immer ist aber eine erhebliche Einwirkung des Täters auf das Opfer erforderlich, wobei die Per- sönlichkeit des Opfers stets in Betracht gezogen werden muss. Psychischer Druck ist gegeben, wenn sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation er- gibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Wider- setzen nicht zugemutet werden kann. Kognitive Überlegenheit und emotionale wie auch soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck er- zeugen. Fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer ehelichen Beziehung können das Tatbestandsmerkmal erfüllen. Übermächtige 12 Körperlichkeit des Erwachsenen ist geeignet, gegenüber einem Kind Elemente physischer Aggression zu manifestieren. Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn sich das Opfer in einer Situation befindet, in welcher die Leistung körperlichen Wi- derstandes oder das Rufen um Hilfe vergeblich oder mit einem anderen unverhält- nismässigen Nachteil verbunden wäre. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätz- lich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller rele- vanten Umstände erfolgen muss. Die Beurteilung der Zwangswirkung erfolgt nach dem sogenannt objektiv-individuellen Massstab. Der Täter muss bewusst Zwang auf das Opfer ausüben, um seinen (allfälligen) Widerstand zu brechen. Die Zwangsintensität muss einen gewissen objektiven Grad erreichen. Dabei können räumlich und zeitlich unmittelbar mit der Tat zusammenhängende Umstände massgebend sein. Auch psychologische Faktoren können eine Rolle spielen. Das Opfer ist z.B. in einer ausweglosen Situation (eingesperrt, von mehreren Tätern umgeben) oder die Tatumstände zeigen auf, dass es zu einer Eskalation und damit zu einer «Gewaltsituation» kommen könnte (Prognose). Bei der Frage, ob dem Op- fer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss die gesamte Persönlichkeit des Opfers mit einbezogen werden. Von einer erwachse- nen Frau wird beispielsweise mehr Widerstand zu erwarten sein als von Kindern. Aus der Sicht des Opfers muss vom Täter eine derartige Zwangswirkung ausge- hen, dass ein Nachgeben unter den konkreten Umständen verständlich erscheint. Es muss also neben dem objektiven psychischen Druck auch beurteilt werden, was er subjektiv bei seinem Opfer auslöst. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Opfer aufgrund von Gewalterfahrungen oder aufgrund von persönlichen, dem Täter be- kannten Eigenschaften und Befindlichkeiten nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Angriff zur Wehr zu setzen (MAIER. a.a.O., N. 34 zu Art. 189 mit Hinwei- sen). 5.2.4 Wie die Generalstaatsanwaltschaft kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen nicht wollte und lediglich über sich ergehen liess. Anders als die Staatsanwaltschaft und die Generalstaats- anwaltschaft begründen, kann allerdings nicht mit der für eine Verfahrenseinstel- lung erforderlichen Klarheit gesagt werden, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung nicht erfüllt ist. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Handlungen des Beschuldigten in ihrer Gesamtheit lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die erforderliche Intensität nicht erfüllt ist, um das Nötigungsmittel des «Psy- chisch-Unter-Druck-Setzens» bejahen zu können. Es kann vorab auf die umfas- sende Zusammenstellung der geltenden Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. So kann bereits aufgrund der sozialen und körperli- chen Dominanz des Täters eine aussichtslose Situation vorliegen, wobei auch die zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zu beachten sind (vgl. BGE 128 IV 106 E.3a/bb). Das Nachgeben des Opfers bzw. dessen Verzicht auf Widerstand muss unter den konkreten Umständen «nachvollziehbar» oder verständlich erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020). Weiter liegt eine Nötigung gemäss Art. 189 StGB vor, wenn ein Täter eine latente Zwangslage tatsituativ aktualisiert, d.h. manifest werden lässt (BGE 133 IV 49, E. 4, Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E.3.5.5). Mit Blick auf die ge- 13 nannte Rechtsprechung kann nicht klarerweise ausgeschlossen werden, dass in den einzelnen Situationen oder durch die Gesamtsituation eine konkrete Zwangssi- tuation oder Ausweglosigkeit vorlag. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass die räumlichen, unmittelbar mit der Tat zusammenhängen Umstände bei den einzelnen Vorfällen die erforderliche Zwangswirkung erreichten. Beim ers- ten Vorfall soll sich der letztlich sehr junge Beschwerdeführer in einem abgelege- nen Waldstück befunden haben und darauf angewiesen gewesen sein, vom Be- schuldigten nach Hause gefahren zu werden. Zudem hatte er das Gefühl, sich re- vanchieren zu müssen. Ungeachtet seines Alters, war ihm somit eine Flucht nicht ohne Weiteres zuzumuten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Vorfälle beim Beschuldig- ten zuhause. So habe der Beschuldigte jeweils die Türe von innen abgeschlossen und den Schlüssel in die Hosentasche gesteckt, sobald der Beschwerdeführer das Haus betreten habe. Selbst wenn sich – wie insbesondere in der Stellungnahme zur Beschwerde vorgebracht – in unmittelbarer Nähe zur Tür ein weiterer Schlüssel an einer Kette befunden haben sollte, kann nicht klarerweise davon ausgegangen werden, dass dies für den Beschwerdeführer ersichtlich war und dadurch keine ausweglose Situation vorlag. Auch muss bezüglich der Selbstschutzmöglichkeiten nicht nur das Alter, sondern die ganze Persönlichkeit des Beschwerdeführers mit- einbezogen werden. Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, dass der Beschwer- deführer und der Beschuldigte in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zueinan- der stünden und der Beschuldigte keine vaterähnliche Autorität verkörpere. Der Beschwerdeführer habe sich – auch wenn er noch unerfahren gewesen sei – nicht mehr im sexuellen Schutzalter befunden. Der Beschuldigte habe keinen direkten Einfluss auf das berufliche oder soziale Leben des Beschwerdeführers gehabt, weshalb der Beschwerdeführer weder auf ihn angewiesen noch von ihm abhängig gewesen sei. Ein enges Vertrauensverhältnis sei nicht mit einem Abhängigkeits- verhältnis gleichzusetzen. Den Akten kann indessen nicht mit der gebotenen Klar- heit entnommen werden, dass kein für die Bejahung des Tatbestands genügendes Abhängigkeitsverhältnis oder keine genügende Beziehung bestanden hatte, zumal es sich immerhin um den besten Freund des Vaters und einen vertrauenswürdigen Familienfreund gehandelt hatte. Zudem lässt die Staatsanwaltschaft ausser Be- tracht, dass sich der Beschwerdeführer zwar immer wieder auf die Treffen einge- lassen hatte, er aber durchaus versucht haben soll, den Kontakt abzubrechen. Daraufhin sei der Beschuldigte regelmässig zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, habe geklingelt oder geklopft und versucht, ihn mit verschiedenen, teilweise unbekannten Telefonnummern zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe dann jeweils die Türe nicht mehr geöffnet, sich versteckt und nur im Dunkeln fern- gesehen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2022, Z. 712 ff.). Wenn er den Essenseinladungen nachgegeben habe, dann in der Hoffnung, dass es beim Essen bleiben würde und er danach wieder eine Zeit lang Ruhe habe (Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2022, Z. 470 ff.). Neben dem ob- jektiven psychischen Druck muss auch beurteilt werden, was dieser subjektiv beim Opfer ausgelöst hatte. Zu berücksichtigen ist daher, dass der Beschwerdeführer aussagte, dass er schon immer Angst vor dem Beschuldigten hatte (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2021, Z. 141) und ihn das «Stalken» und Auf- suchen bei sich Zuhause sowie die Anrufe von unbekannten Nummern am meisten 14 verängstigten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. August 2022, Z. 712). Dass gesamthaft gesehen das Verhalten des Beschuldigten eine derartige Drucksi- tuation für den Beschwerdeführer geschaffen hat, erscheint nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht von vorneherein unwahrscheinlich. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte mit seinen Handlungen gegenüber seinem Neffen manifes- tiert hat, (strafrechtliche) Grenzen bewusst zu überschreiten und mit seiner Buch- führung betreffend Geschehnissen mit dem Beschwerdeführer entgegen seinen beschönigenden und vagen Aussagen zeigte, von den sexuellen Handlungen mit dem Beschwerdeführer besessen gewesen zu sein (u.a. 24.12.2014 Jahrestag: erste Badewannen-Spiele mit C.________ am G.________ (Adresse)), was in Ein- klang mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Druck steht. 5.2.5 Zusammengefasst kann anhand der Aktenlage nicht klarerweise gesagt werden, dass kein Nötigungsmittel (insbesondere «Unter-psychisch-Druck-Setzen») vor- liegt. Die spezielle Beziehungskonstellation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten (grosser Altersunterschied, teilweise jugendliches Alter des Be- schwerdeführers, enger Familienfreund/bester Freund des Vaters), die lange Zeit- dauer, in welcher die sexuellen Handlungen fortgeführt wurden, sowie die weiteren Umstände bieten durchaus Anhaltspunkte für ein mögliches strafbares Verhalten im Einzelfall. Der Beschwerdeführer macht dabei eine deutliche Drucksituation gel- tend, deren erforderliche Intensität anhand der geltenden Rechtsprechung nicht klarerweise verneint werden kann. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tat- beständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden (vgl. BGE 124 IV 154 E. 3b; BGE 126 IV 124 E.3b). Nach dem Gesagten kommt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass es bei der vorliegend zweifelhaften Sach- und damit auch Rechtslage dem Sachgericht obliegt zu entscheiden, ob zu- mindest einzelne Handlungen des Beschuldigten den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllen. 6. Insgesamt kann vorliegend nicht gesagt werden, dass der Tatbestand der sexuel- len Nötigung offensichtlich nicht gegeben ist. Im Zweifelsfall hat ein Sachgericht zu entscheiden. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist ein Freispruch nicht wahrschein- licher als ein Schuldspruch. Vielmehr ist eine Verurteilung genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch, weshalb sich insbesondere bei schweren Delikten eine Ankla- gerhebung aufdrängt. Zudem erscheint es gerade bei typischen «Vier-Augen- Delikten», bei denen oftmals keine objektiven Beweismittel vorliegen, häufig gebo- ten, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck der Beteiligten verschafft. Die Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO ist somit betreffend die Verfahrenseinstellung der sexuellen Nötigung aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 7. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Be- 15 schuldigten wegen sexueller Nötigung aufgehoben wird und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird. Demgegenüber unterliegt er mit der Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der Einstellung betreffend Pornografie, sexuellen Handlungen mit Kindern und Nötigung. Bei diesem Ausgang des Verfah- rens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’500.00, aufzuerlegen. Da ihm die unent- geltliche Rechtspflege gewährt worden ist, sind diese Kosten vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Er hat dem Kanton Bern den Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Ein Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 7.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rückzahlungs- pflicht zu einem Viertel entfällt und der Beschwerdeführer diese Kosten dem Kan- ton Bern nicht zurückzubezahlen hat. 7.3 Grundsätzlich wäre auch die amtliche Entschädigung des Verteidigers, Rechtsan- walt B.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren erst durch das urteilende Gericht festzusetzen. Indessen teilte dieser der Beschwerdekammer mit, dass er seine anwaltliche Tätigkeit per 9. Mai 2024 aufgeben werde. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die amtliche Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren bereits mit dem vorliegenden Beschluss festzusetzen. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird gestützt auf die einge- reichte Honorarnote vom 6. Mai 2024 auf CHF 2'266.40 (Aufwand: CHF 2'045.80; Auslagen: CHF 57.95; zzgl. MWST) festgesetzt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rückzahlungspflicht zu drei Vierteln entfällt und der Beschuldigte diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen hat. Rechtsanwalt B.________ wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Entlas- sung aus dem amtlichen Mandat an die Staatsanwaltschaft als zuständige Verfah- rensleitung zu richten ist. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 23. November 2023 wird betreffend Einstellung bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Oberland angewie- sen, insoweit Anklage zu erheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ein Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerde- führers, Rechtsanwältin D.________, für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Be- schwerdeführers entfällt zu einem Viertel. 4. Rechtsanwalt B.________ wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'266.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausge- richtet. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt zu drei Vierteln. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 17 Bern, 16. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 18