6 Der Strafklägerin ist für ihre notwendigen Aufwendungen im Ausstandsverfahren eine angemessene Entschädigung durch den Gesuchsteller zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt E.________ macht als Rechtsbeistand der Strafklägerin einen Zeitaufwand von 2.25 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 nebst Auslagen geltend. Das geltend gemachte Honorar gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Gesuchsteller wird entsprechend verpflichtet, der Strafklägerin eine Entschädigung von CHF 625.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu zahlen.