Angesichts der vorstehenden Ausführungen (vgl. Ziff. 3 und 4 hiervor) erhellt, dass das Ausstandsgesuch von vornherein aussichtslos war. Dem anwaltlich nicht vertretenen Strafkläger sind durch seine Eingabe vom 8. Januar 2024 im Beschwerdeverfahren von vornherein keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. Es ist insoweit demnach keine Entschädigung zu sprechen, zumal eine solche von ihm zu Recht auch nicht beantragt worden ist. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich nicht vernehmen lassen, so dass ihr kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist.