436 StPO). Es ist ihm deshalb keine (Teil-)Entschädigung auszurichten, soweit er im Ausstandsverfahren obsiegte (Feststellung der Nichtigkeit). Soweit der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses abzuweisen. Art. 59 Abs. 4 StPO stellt eine gesetzliche Grundlage für die Kostenauferlegung dar. Die Bestimmung enthält keine Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solcher Anspruch besteht jedoch gestützt auf Art.