416 StPO gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Verfahren nach diesem Gesetz, weshalb Kapitel 1 (allgemeine Bestimmungen) und Kapitel 3 (Entschädigung und Genugtuung) auch auf Ausstandsverfahren anwendbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2). Der Beschwerdeführer ist zwar amtlich verteidigt, hat das Ausstandsverfahren aber eigenständig geführt. Er ist, wie dargelegt, in der Sache vollumfänglich unterlegen und es sind ihm im Ausstandsverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO).