5 5.1 Der Gesuchsteller dringt mit seinem Ausstandsbegehren nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Nichtigkeit des Beschlusses der Gesuchsgegnerin (vgl. Ziff. 2 hiervor) rechtfertigt es sich jedoch, dass der Kanton Bern einen Drittel der Kosten des Ausstandverfahrens trägt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden gesamthaft auf CHF 1'200.00 bestimmt und zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Gesuchsteller auferlegt. 5.2 Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO) findet sich in Art.