ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen. Weder bestehen Hinweise auf Feindschaft gegenüber dem Gesuchgegner bzw. besondere Freundschaft gegenüber der Strafklägerin noch auf ein anderweitiges persönliches Interesse am Strafverfahren. 4.3 Das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.