nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Dem Gesuchsteller kann nicht gefolgt werden, zumal das Gericht bzw. hier die Gesuchsgegnerin einzig den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zu beurteilen hatte. Dem Protokoll der Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass sowohl die Strafklägerin als auch der Gesuchsteller zur Sache befragt worden sind. Der Gesuchsteller hatte denn auch Gelegenheit, der Strafklägerin Ergänzungsfragen zu stellen. Inwiefern die Anwesenheit von F.________ oder eine Einvernahme seinerseits in Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil von D.