Der Gesuchsteller stellt sein Ablehnungsgesuch damit erst Monate bzw. über ein Jahr nach Erhalt der erwähnten Verfügungen. Die aufgeführten Umstände, mit welchen das ursprüngliche Ausstandsgesuch begründet wird, werden damit offensichtlich deutlich zu spät angerufen. Aufgrund des langen Zeitablaufs rechtfertigt sich auch keine kumulative Betrachtungsweise mit den Ergänzungen aus der Eingabe vom 14. Dezember 2023. Insoweit ist daher auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. Das Dispensationsgesuch des Strafklägers datiert vom 1. Dezember 2023 und wurde von der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 gutgeheissen.