3 nen Angaben nicht nur seine eigenen, sondern auch sämtliche Anzeigen seiner Tochter [Anmerkung der Beschwerdekammer: D.________] verfasst habe. Dies erschwere die Verteidigung des Gesuchstellers zusätzlich; spezifische Rückfragen an diesen seien dadurch verunmöglicht worden. Die Strafklägerin habe anlässlich der Hauptverhandlung auf die Frage, ob sie zu jeder Zeit gewusst habe, was ihr Vater in ihrem Namen verfasst habe, geantwortet, dass dieser eine wichtige Ressource für sie gewesen sei.