3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch vom 6. Dezember 2023 dahingehend, dass es seit Beginn des Verfahrens PEN 22 165 bzw. der «Anfechtung des Strafbefehls» Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit der Gesuchsgegnerin gebe. Jedenfalls bestünden beim Gesuchsteller Zweifel an der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit der Gesuchsgegnerin, weshalb sein Recht auf ein faires Verfahren gefährdet sei. Als Gründe ruft er die unprofessionelle Solidarisierung mit der Hauptklägerin [Anmerkung der Beschwerdekammer: mit D.________] an.