Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung der gesuchstellenden Person der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). 3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch vom 6. Dezember 2023 dahingehend, dass es seit Beginn des Verfahrens PEN 22 165 bzw. der «Anfechtung des Strafbefehls» Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit der Gesuchsgegnerin gebe.