Somit war die Gesuchsgegnerin für die Behandlung des Ausstandgesuchs offensichtlich nicht zuständig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtssicherheit steht der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegen, zumal die Beschwerdekammer die Beschwerde des Gesuchgegners als Ausstandsgesuch entgegengenommen und ein Ausstandsverfahren eröffnet hat. Die Nichtigkeit ist im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. 3.