2. Der Beschluss der Gesuchsgegnerin auf Abweisung des gegen sie gerichteten Ausstandgesuchs ist von Amtes wegen einer Nichtigkeitsprüfung zu unterziehen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein Ausstandsgesuch, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind. Somit war die Gesuchsgegnerin für die Behandlung des Ausstandgesuchs offensichtlich nicht zuständig.