Diese wies das Gesuch mit Beschluss und unter Hinweis auf das Rechtsmittel ab. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde und beantragte, die Gesuchsgegnerin sei rückwirkend zum Ausstand zu verpflichten und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 ein Ausstandsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin auf, eine Stellungnahme unter Beilage der einschlägigen Akten einzureichen.