Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 497 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtspräsidentin C.________ Gesuchsgegnerin D.________ v.d Fürsprecher E.________ Strafklägerin F.________ Strafkläger G.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs, Veruntreu- ung etc. Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), Veruntreuung, Unge- horsam gegen amtliche Verfügungen (mehrfach begangen), Sachentziehung (mehrfach begangen), übler Nachrede, Beschimpfung (mehrfach begangen), Nich- tabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern sowie Sachbeschädigung hängig. Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 reichte der Gesuchsteller zu Handen des Gerichts sein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) vom 6. Dezember 2023 ein. Diese wies das Gesuch mit Beschluss und unter Hinweis auf das Rechtsmittel ab. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 erhob der Gesuchsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde und beantragte, die Gesuchsgegnerin sei rückwirkend zum Ausstand zu verpflichten und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Ver- fahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffnete mit Verfügung vom 11. De- zember 2023 ein Ausstandsverfahren und forderte die Gesuchsgegnerin auf, eine Stellungnahme unter Beilage der einschlägigen Akten einzureichen. Weiter räumte die Verfahrensleitung D.________ (Strafklägerin), F.________ (Strafkläger) und G.________ (Straf- und Zivilklägerin) Gelegenheit ein, eine Stellungnahme einzu- reichen. Am 14. Dezember 2023 ergänzte der Gesuchsteller mit Bezug auf die Ver- fügung vom 11. Dezember 2023 sein Gesuch und reichte entsprechende Beweis- mittel ein. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 nahm die Gesuchsgegnerin Stel- lung. Die Strafklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, liess sich am 16. Dezember 2023 vernehmen und beantragte unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge die Abweisung des Gesuchs. Abschliessende Bemerkungen reichten die Strafklägerin und der Strafkläger jeweils am 8. Januar 2024 ein. Die übrigen Parteien liessen sich nicht mehr vernehmen. 2. Der Beschluss der Gesuchsgegnerin auf Abweisung des gegen sie gerichteten Ausstandgesuchs ist von Amtes wegen einer Nichtigkeitsprüfung zu unterziehen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein Ausstandsgesuch, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Ge- richte betroffen sind. Somit war die Gesuchsgegnerin für die Behandlung des Ausstandgesuchs offensichtlich nicht zuständig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nichtigkeitsgrund dar (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4 mit weiteren Hinwei- sen). Die Rechtssicherheit steht der Annahme der Nichtigkeit nicht entgegen, zu- mal die Beschwerdekammer die Beschwerde des Gesuchgegners als Ausstands- gesuch entgegengenommen und ein Ausstandsverfahren eröffnet hat. Die Nichtig- keit ist im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksich- tigen. 3. 2 3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuch- steller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Soweit erst eine Kumulation mehre- rer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die gesuchstellende Person nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass ihr Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Ge- samtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusam- men den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekom- men, wenn nach Auffassung der gesuchstellenden Person der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). 3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch vom 6. Dezember 2023 da- hingehend, dass es seit Beginn des Verfahrens PEN 22 165 bzw. der «Anfechtung des Strafbefehls» Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Unparteilichkeit, Unvor- eingenommenheit und Unbefangenheit der Gesuchsgegnerin gebe. Jedenfalls bestünden beim Gesuchsteller Zweifel an der Unparteilichkeit, Unvoreingenom- menheit und Unbefangenheit der Gesuchsgegnerin, weshalb sein Recht auf ein fai- res Verfahren gefährdet sei. Als Gründe ruft er die unprofessionelle Solidarisierung mit der Hauptklägerin [Anmerkung der Beschwerdekammer: mit D.________] an. Hinweise bildeten die Ungleichbehandlung u.a. bei Gesuchen zu Terminverschie- bungen. Vom Gesuchsteller seien zusätzlich zu einem eingereichten Arztzeugnis und weiteren medizinischen Beweismitteln ergänzende und detaillierte ärztliche Er- läuterungen verlangt worden, wohingegen in ähnlich gelagerten Fällen von der Be- klagten [Anmerkung der Beschwerdekammer: mit D.________] bzw. ihrer Rechts- vertretung «keine solchen Bedingungen eingefordert oder Rügen veranlasst» wor- den seien. Des Weiteren verweist der Gesuchsteller auf die mehrfachen Anträge zur Auswechslung der amtlichen Verteidigung, die von der Gesuchsgegnerin alle- samt abgewiesen worden seien. Bezugnehmend auf die Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vom 11. Dezember 2023 ergänzte der Gesuchsteller sein Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 14. Dezember 2023. Darin rügt er den Umstand, dass ihm erst an- lässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 eröffnet worden sei, es sei der Strafkläger F.________ vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhand- lung dispensiert worden. Dies sei insofern stossend, als der Strafkläger laut eige- 3 nen Angaben nicht nur seine eigenen, sondern auch sämtliche Anzeigen seiner Tochter [Anmerkung der Beschwerdekammer: D.________] verfasst habe. Dies er- schwere die Verteidigung des Gesuchstellers zusätzlich; spezifische Rückfragen an diesen seien dadurch verunmöglicht worden. Die Strafklägerin habe anlässlich der Hauptverhandlung auf die Frage, ob sie zu jeder Zeit gewusst habe, was ihr Vater in ihrem Namen verfasst habe, geantwortet, dass dieser eine wichtige Ressource für sie gewesen sei. Dies bekräftige den Gesuchsteller in seiner Sorge, dass das Strafverfahren die Bedingungen bezüglich Fairness und auch der Unbefangenheit der Richterin nicht erfülle. Die vom Gesuchsteller erwähnten und von Rechtsanwalt E.________ eingereich- ten Gesuche um Verschiebung der Hauptverhandlung datieren vom 14. Dezember 2022 und vom 6. April 2023. Die Gesuche wurden von der Gesuchsgegnerin mit Verfügungen vom 15. Dezember 2022 und vom 12. April 2023 gutgeheissen. Die vom Gesuchsteller darüber hinaus aufgeführten Anträge zur Auswechslung der amtlichen Verteidigung bzw. Verfügungen der Gesuchsgegnerin stammen allesamt aus dem Jahr 2022. Der Gesuchsteller stellt sein Ablehnungsgesuch damit erst Monate bzw. über ein Jahr nach Erhalt der erwähnten Verfügungen. Die aufgeführ- ten Umstände, mit welchen das ursprüngliche Ausstandsgesuch begründet wird, werden damit offensichtlich deutlich zu spät angerufen. Aufgrund des langen Zeit- ablaufs rechtfertigt sich auch keine kumulative Betrachtungsweise mit den Ergän- zungen aus der Eingabe vom 14. Dezember 2023. Insoweit ist daher auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. Das Dispensationsgesuch des Strafklägers datiert vom 1. Dezember 2023 und wurde von der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 gutgeheis- sen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 gab die Gesuchs- gegnerin die Dispensation des Strafklägers nochmals bekannt. Ob das ergänzende Ausstandsgesuch vom 14. Dezember 2023 damit noch ohne Verzug gestellt wor- den ist, kann letztlich offen bleiben, da es materiell offensichtlich unbegründet ist. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Die Gerichtsper- son kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ent- scheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbe- stimmt erscheint. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne 4 Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand befangen sein könnte. 4.2 Gemäss Strafbefehl vom 5. Januar 2022 und dem unterdessen ergangenen Urteil vom 8. Dezember 2023 liegen dem Strafverfahren diverse Delikte zum Nachteil der Strafklägerin D.________ (u.a. Nötigung, Hausfriedensbruch, Veruntreuung und Sachentziehung) sowie zum Nachteil von F.________ (Ehrverletzungsdelikte) zu- grunde. Sowohl D.________ als auch ihr Vater F.________ brachten die Vorwürfe bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige. Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 kann entnommen werden, dass F.________ seiner Tochter of- fenbar beim Verfassen der Anzeigen zur Seite gestanden haben soll. Die Vorbrin- gen des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2023 beziehen sich sachverhaltsmässig auf dieses Zusammenwirken, weshalb seiner Ansicht nach ein faires Verfahren durch die Dispensation von F.________ nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Dem Gesuchsteller kann nicht gefolgt werden, zumal das Gericht bzw. hier die Ge- suchsgegnerin einzig den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zu beurteilen hatte. Dem Protokoll der Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass sowohl die Strafklägerin als auch der Gesuchsteller zur Sache befragt worden sind. Der Ge- suchsteller hatte denn auch Gelegenheit, der Strafklägerin Ergänzungsfragen zu stellen. Inwiefern die Anwesenheit von F.________ oder eine Einvernahme seiner- seits in Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil von D.________ neue Erkenntnisse hervorgebracht hätten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend begrün- det. Entsprechend wurde denn auch zu keinem Zeitpunkt der Beweisantrag ge- stellt, es sei F.________ vom Gericht einzuvernehmen. Das Verfahren gegen den Gesuchsteller hinsichtlich der Vorwürfe zum Nachteil von F.________ wurde infol- ge Verjährung mit Urteil vom 8. Dezember 2023 eingestellt, weshalb der Gutheis- sung des Dispensationsgesuchs nichts entgegen zu setzen ist. Jedenfalls stellt dieses Vorgehen offensichtlich keinen objektiv begründeten Befangenheitsgrund dar. Es liegen auch keine anderen objektiven Anhaltspunkte vor, die den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin wecken re- sp. ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen. Weder be- stehen Hinweise auf Feindschaft gegenüber dem Gesuchgegner bzw. besondere Freundschaft gegenüber der Strafklägerin noch auf ein anderweitiges persönliches Interesse am Strafverfahren. 4.3 Das Ausstandsgesuch ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und da- her abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5 5.1 Der Gesuchsteller dringt mit seinem Ausstandsbegehren nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Nichtigkeit des Beschlusses der Gesuchsgegnerin (vgl. Ziff. 2 hier- vor) rechtfertigt es sich jedoch, dass der Kanton Bern einen Drittel der Kosten des Ausstandverfahrens trägt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden gesamthaft auf CHF 1'200.00 bestimmt und zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Ge- suchsteller auferlegt. 5.2 Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO) findet sich in Art. 56 ff. StPO keine Regelung betreffend allfällige Entschädigung. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage der Entschädigung nach den ordent- lichen Regeln zu prüfen. Gemäss Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen dieses Titels für alle Verfahren nach diesem Gesetz, weshalb Kapitel 1 (allgemeine Be- stimmungen) und Kapitel 3 (Entschädigung und Genugtuung) auch auf Ausstands- verfahren anwendbar sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_227/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2). Der Beschwerdeführer ist zwar amtlich verteidigt, hat das Ausstandsverfahren aber eigenständig geführt. Er ist, wie dargelegt, in der Sache vollumfänglich unterlegen und es sind ihm im Ausstandsverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachsen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 StPO). Es ist ihm deshalb keine (Teil-)Entschädigung auszurichten, soweit er im Ausstandsverfahren obsiegte (Feststellung der Nichtigkeit). Soweit der Gesuchsteller ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege stellt, ist dieses abzuweisen. Art. 59 Abs. 4 StPO stellt eine ge- setzliche Grundlage für die Kostenauferlegung dar. Die Bestimmung enthält keine Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solcher Anspruch besteht jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, wenn die gesuchstellende Partei bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_597/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 3.3, 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3 mit Hinweis). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1, 129 I 129 E. 2.3.1; Urteil 1B_174/2022 vom 17. August 2022 E. 5.3). Angesichts der vor- stehenden Ausführungen (vgl. Ziff. 3 und 4 hiervor) erhellt, dass das Ausstandsge- such von vornherein aussichtslos war. Dem anwaltlich nicht vertretenen Strafkläger sind durch seine Eingabe vom 8. Ja- nuar 2024 im Beschwerdeverfahren von vornherein keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. Es ist insoweit demnach keine Entschädigung zu spre- chen, zumal eine solche von ihm zu Recht auch nicht beantragt worden ist. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich nicht vernehmen lassen, so dass ihr kein entschä- digungswürdiger Aufwand entstanden ist. 6 Der Strafklägerin ist für ihre notwendigen Aufwendungen im Ausstandsverfahren eine angemessene Entschädigung durch den Gesuchsteller zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Rechtsanwalt E.________ macht als Rechtsbeistand der Strafklägerin einen Zeitaufwand von 2.25 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 nebst Auslagen geltend. Das geltend gemachte Honorar gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Gesuchsteller wird entsprechend verpflichtet, der Strafklägerin eine Entschädigung von CHF 625.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu zahlen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesuchsgegnerin vom 7. Dezember 2023 nichtig ist. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahren, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 800.00, dem Gesuchsteller auferlegt. Ein Drittel, ausma- chend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfahren wird abge- wiesen. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Strafklägerin im Ausstandsverfahren eine Ent- schädigung von CHF 625.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 6. Weitere Entschädigungen werden keine gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (per Einschreiben) - der Strafklägerin, v.d. Fürsprecher E.________ (per Einschreiben) - dem Strafkläger (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (PEN 22 165 – mit den Akten; per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt H.________ (BJS 18 23249 – per B-Post) 8 Bern, 1. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin Neuenschwander i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9