Inwiefern der Beschwerdeführer dafür auf sein eigenes Motorrad angewiesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Die Beschlagnahme der Honda CB 750 A zur Sicherung einer späteren Ersatzforderung erweist sich mithin nicht nur als zulässig, sondern auch als verhältnismässig. 7.4 Auch das Alleineigentum des Beschwerdeführers am VW Golf ist nicht bestritten. Der Beschwerdeführer macht jedoch auch insoweit geltend, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs nicht verhältnismässig sei. Zur Begründung bringt er vor, dass er auf dieses Fahrzeug angewiesen sei, um zur Arbeit zu gelangen.