Die Staatsanwaltschaft hält dem zu Recht entgegen, dass aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Fahrlehrerausbildungsvertrag hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Module B1 bis B8 gebucht hat und entsprechend eine Ausbildung zum Autofahrlehrer (Kategorie B) macht (vgl. zu den einzelnen Modulen die Homepage des kantonalen Fahrlehrerverbandes https://kbav.ch/ausbildungsweg). Inwiefern der Beschwerdeführer dafür auf sein eigenes Motorrad angewiesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.