Er rügt jedoch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme und führt an, er sei auf das Motorrad angewiesen, um seine Ausbildung zum Fahrlehrer absolvieren und sich so ein zweites Standbein aufbauen zu können. Die Staatsanwaltschaft hält dem zu Recht entgegen, dass aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Fahrlehrerausbildungsvertrag hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Module B1 bis B8 gebucht hat und entsprechend eine Ausbildung zum Autofahrlehrer (Kategorie B) macht (vgl. zu den einzelnen Modulen die Homepage des kantonalen Fahrlehrerverbandes https://kbav.ch/ausbildungsweg).