(BAUMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 67 zu Art. 70/71 StGB). 7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Honda CB 750 A ihm gehört. Er rügt jedoch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme und führt an, er sei auf das Motorrad angewiesen, um seine Ausbildung zum Fahrlehrer absolvieren und sich so ein zweites Standbein aufbauen zu können.