7.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschlagnahme der genannten Fahrzeuge sei unzulässig, da es sich dabei um keine Surrogate handle, die durch angebliche Begünstigungen finanziert worden seien, ist zunächst daran zu erinnern, dass die nach Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmten Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufweisen müssen (vgl. dazu E. 3.4 hiervor). Ein Ausweichen auf eine Ersatzforderung ist vielmehr auch gerade dann möglich, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter deliktischer Vermögenswerte bzw. von deren Surrogaten nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre