7. 7.1 Zu prüfen bleibt somit, ob der VW Golf und die Honda CB 750 A zwecks Sicherung im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt werden können. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschlagnahme der genannten Fahrzeuge sei unzulässig, da es sich dabei um keine Surrogate handle, die durch angebliche Begünstigungen finanziert worden seien, ist zunächst daran zu erinnern, dass die nach Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmten Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufweisen müssen (vgl. dazu E. 3.4 hiervor).