d StPO unterliegen würden. Zufolge Zeitablaufs und insbesondere des Umstands, dass der Beschwerdeführer während seiner Aktivzeit im Rennsport auch anderweitig Einkommen generierte (vgl. Beschwerdebeilagen 3.1 und 3.2) und für seinen Lebensunterhalt – später auch für denjenigen seiner Familie – aufkommen musste, scheint eine Einziehungsbeschlagnahme der Vermögenswerte der Privatklägerin indes nicht (mehr) möglich, sodass nur noch eine Ersatzforderungsbeschlagnahme in Frage kommt.