9 6.4 Nach dem Gesagten geniesst der Beschwerdeführer keinen Schutz gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB, so dass die mutmasslich deliktisch erlangten und schliesslich dem Beschwerdeführer zugeflossenen Vermögenswerte der Privatklägerin grundsätzlich der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO unterliegen würden.