Dass keine Sponsoring-Verträge vorgelegt wurden, kann beim aktuellen Ermittlungsstand nicht anders verstanden werden, als dass keine entsprechenden Vereinbarungen bestanden haben. Nur am Rande ist festzuhalten, dass in Anbetracht des vorab Ausgeführten derzeit auch nicht davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Herkunft der Gelder gutgläubig war. Letzteres gilt im Übrigen auch hinsichtlich der von der H.________ GmbH erhaltenen Lohnzahlungen von total über CHF 80’000.00.