Dass der Beschuldigte alleine für das (angebliche) Sponsoring verantwortlich gewesen sein soll, erscheint indes unwahrscheinlich. So ist mit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit jeher lediglich über eine Kollektivzeichnungsberechtigung für die H.________ GmbH zusammen mit dem Beschwerdeführer verfügte (Akten W 23 188, pag. 07 081 001- 002). Wären also Sponsoring-Verträge abgeschlossen worden, hätten diese zwingend vom Beschwerdeführer (mit-)unterzeichnet worden sein müssen.