__ GmbH beglichen haben, gingen keine weiteren Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen Staatsanwalt vielmehr mit, dass er persönlich nicht im Besitze dieser Verträge oder Vereinbarungen sei und der Beschuldigte für das Sponsoring zuständig gewesen sei (Akten W 23 188, pag. 07 720 008). Dass der Beschuldigte alleine für das (angebliche) Sponsoring verantwortlich gewesen sein soll, erscheint indes unwahrscheinlich.