04 003 213-217). Auch nachdem die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer und die H.________ GmbH mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 (Akten W 23 188, pag. 07 720 001-003) gestützt auf Art. 265 StPO zur Herausgabe der Verträge oder Vereinbarungen aufgefordert hatte, auf deren Grundlage die F.________-Gesellschaften Zahlungen an die H.________ GmbH direkt geleistet oder Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer oder der H.________ GmbH beglichen haben, gingen keine weiteren Unterlagen ein.