__ GmbH bestanden hätte. So kann sich der Beschwerdeführer beim aktuellen Ermittlungstand nicht darauf berufen, dass seine Gegenleistung gegenüber der H.________ GmbH darin bestanden hat, dass er als Gesicht der Unternehmung im Rahmen eines mehrjährigen Sponsorings Werbedienstleistungen zugunsten der Privatklägerin erbracht haben will. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme darlegt, können den mit Strafanzeige vom 27. Juli 2023 eingereichten Unterlagen lediglich Hinweise auf ein Sponsoring in den Jahren 2013 bis 2015 entnommen werden. Dieses umfasste Sponsoring-Beträge von insgesamt CHF 22'500.00 (Akten W 23 188, pag. 04 003 213-217).