Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargelegt. Selbst wenn der Beschwerdeführer als Dritterwerber im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB qualifizieren würde, wäre insbesondere mit Blick auf die bar bezogenen über CHF 12'000.00, die infolge der Zahlungsaufträge erhaltenen über CHF 60'000.00 sowie die zur (teilweisen) Bezahlung der Honda CRF 1000 L gebrauchten CHF 3'510.00 fraglich, worin die gleichwertige Gegenleistung zugunsten der H.________ GmbH bestanden hätte.