sich dabei – zumindest teilweise – um deliktisch erlangte Vermögenswerte handelte. 8 Gleich verhält es sich mit den zur (teilweisen) Bezahlung der Honda CRF 1000 L verwendeten Gelder. Mit Ausnahme der Lohnzahlungen erscheint unklar, gestützt auf welche Rechtsgrundlage der Beschwerdeführer die Vermögenswerte erworben hat und für sich selber verwenden durfte. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargelegt.