Der Staatsanwaltschaft ist mithin beizupflichten, dass es – rein wirtschaftlich betrachtet – ausschliesslich der Beschwerdeführer gewesen ist, der von den auf das Konto der H.________ GmbH überwiesenen Vermögenswerten der Privatklägerin profitierte. Zumal die Vermögenswerte der Privatklägerin – wie gezeigt – nie vollumfänglich in Startgelder reinvestiert wurden, muss mit Blick auf die Lohnzahlungen von insgesamt mehr als CHF 80'000.00, die Bargeldbezüge von total über CHF 12'000.00 und die Zahlungsaufträge zugunsten des Beschwerdeführers bzw. dessen Kreditkarten von über CHF 60'000.00 davon ausgegangen werden, dass es