Wie ausgeführt (E. 3.3 hiervor), gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Dritterwerber, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt. Mit der Staatsanwaltschaft ist aus den Kontoauszügen der H.________ GmbH der Jahre 2017 bis 2021 (Akten W 23 188, pag. 07 333 027-111) ersichtlich, dass es sich bei deren Einkünften grösstenteils um Vermögenswerte handelt, die ihr von der Privatklägerin bzw. deren geschädigten Gesellschaften zugeflossen sind.