7 dung gelangen würde. Zumal vorliegend jedoch Vermögenswerte des Beschwerdeführers zur Sicherung einer späteren Ersatzforderung beschlagnahmt werden sollen, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als geschützter Dritterwerber im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu qualifizieren ist. 6.3 Wie ausgeführt (E. 3.3 hiervor), gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Dritterwerber, wer einen deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt.