6. 6.1 Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Ersatzforderungsbeschlagnahme mit Blick auf Art. 71 StGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 StGB unzulässig sein soll, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. 6.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend an, dass die mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerte unmittelbar auf das Bankkonto der H.________ GmbH CH07 0022 7227 1089 9001 A bei der UBS übertragen wurden (vgl. Akten W 23 188, pag. 06 002 001-007). Damit gilt die H._____