Soweit der Beschwerdeführer gegen die Zulässigkeit der Beschlagnahme vorbringt, dass die Überweisungen an die H.________ GmbH im Rahmen eines Sponsorings geleistet worden sein sollen, kann er daraus nichts zu seinen oder seines Vaters Gunsten ableiten, zumal er nicht darlegt, inwiefern durch dieses angebliche Sponsoring (dazu sogleich E. 6.4) in Millionenhöhe die Vermögensinteressen der Privatklägerin gewahrt worden sein sollen. 5.3 Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdacht ist daher zu bejahen.