Hinzu komme, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch den Rennsport finanziert habe. Die von der Privatklägerin erhaltenen Vermögenswerte seien primär dafür verwendet worden, Plätze bei ausländischen Rennställen zu bezahlen. Er sei während seiner ganzen Aktivzeit im Rennsport berufstätig gewesen und habe ein entsprechendes Vermögen erwirtschaften können, so dass er sich die beschlagnahmten Fahrzeuge habe leisten können. Bei den beschlagnahmten Fahrzeugen handle es sich daher auch um keine durch angebliche Begünstigungen finanzierte Surrogate. Die Beschlagnahmen seien somit unzulässig. Darüber hinaus erweise sich die die