4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz und hält dem im Wesentlichen entgegen, dass er keine Vermögenswerte in Kenntnis möglicher Einziehungsgründe erhalten habe. Die Privatklägerin sei seine langjährige Sponsorin gewesen. Als Sponsoringnehmer hätten er bzw. die H.________ GmbH eine angemessene Gegenleistung (Platzieren des Logos der F.________ auf dem Renndress, dem Fahrzeug und der Homepage sowie Teilnahmen der damaligen Unternehmensleitung der Privatklägerin an Sponsorenevents) für die erhaltenen Gelder erbracht. Hinzu komme, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch den Rennsport finanziert habe.