_ GmbH, beschlagnahmt. Dass D.________ das Motorrad Honda CB 750 A für eine Fahrlehrerausbildung benötige, wie er selber behauptet, ist unbelegt, stünde der Beschlagnahmung des Fahrzeuges aber ohnehin nicht entgegen, weil eine wirtschaftliche Notwendigkeit, möglichst bald die Fahrlehrerprüfung abzulegen, für D.________, der als Chauffeur bei den O.________ Verkehrsbetrieben angestellt ist, nicht besteht.