E. 3.5 und 6 mit Hinweisen). Im Übrigen richtet sie sich nach den gleichen Voraussetzungen (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Die nach Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.2; 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1 und E. 2.3.2).