70 Abs. 2 StGB). Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (BGE 147 IV 479 nicht publ. E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.1 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1; 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.1 mit Hinweis). Art. 70 Abs. 2 StGB schützt nach der Rechtsprechung nur Dritterwerber, nicht aber Direktbegünstigte, bei welchen Art. 70 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt.