Ob die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme verhältnismässig ist, hängt auch von der Schwere des Tatvorwurfs und der Intensität des Grundrechtseingriffs ab, den die betroffene Person durch die Beschlagnahme erfährt; es ist zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5.5.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1; vgl. auch 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). 3.3 Gemäss Art.