Sie ist jedoch hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (vgl. BGE 130 II 329 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1; 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweis). Ob die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme verhältnismässig ist, hängt auch von der Schwere des Tatvorwurfs und der Intensität des Grundrechtseingriffs ab, den die betroffene Person durch die Beschlagnahme erfährt;