Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 436 vom 28. Oktober 2022 E. 3; BK 18 206 vom 4. September 2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dahingehendes wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Mangels entsprechender Begründung ist daher weder von einer Betroffenheit noch einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Beschlagnahme der Honda CB 500 FA auszugehen. Vielmehr hätte die Beschlagnahme desselben durch die Ehefrau des Beschwerdeführers persönlich angefochten werden müssen.