Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, begründet allein die Tatsache, dass er Verfügungsadressat ist, seine Legitimation zur Beschwerdeführung nicht. Davon ausgehend, dass das Motorrad tatsächlich seiner Ehefrau gehört, wäre das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers nur dann beeinträchtigt, wenn er faktisch wie ein Eigentümer darüber verfügen konnte oder im rechtlichen Sinn unmittelbarer Besitzer desselben war (BGE 140 IV 133 nicht publ. E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2017 vom 7. Mai 2018 E. 1.3; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 436 vom 28. Oktober 2022 E. 3;