382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an, seine Frau sei Besitzerin und Eigentümerin der beschlagnahmten Honda CB 500 FA und reicht als Beilage deren Eigentumserklärung vom 30. November 2023 ein (vgl. Beschwerdebeilage 5). Anders als der Beschwerdeführer offenbar meint, begründet allein die Tatsache, dass er Verfügungsadressat ist, seine Legitimation zur Beschwerdeführung nicht.