Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und stellte fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 teilte der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit, dass er seine Stellungnahme am 15. Dezember 2023 der Post übergeben habe. Mit der dem Schreiben vom 10. Januar 2024 beigelegten Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte die Gutheissung der Beschwerde.